Die dielektrische Isolationsfestigkeit von elektrischen Betriebsmitteln des Typs “n” gegen Erde oder Rahmen muss den folgenden Bestimmungen entsprechen, es sei denn, die in den elektrischen Betriebsmitteln installierten Stromkreise sind direkt mit dem Rahmen des Betriebsmittels verbunden oder während des Betriebs des Betriebsmittels mit dem Rahmen verbunden:
a. Prüfungen, wie sie in den einschlägigen Industrienormen für die verschiedenen Bauteile elektrischer Betriebsmittel festgelegt sind, oder
b. Bestehen die oben genannten Prüfanforderungen nicht, so muss zumindest die Prüfspannung den folgenden Anforderungen 1) oder 2) entsprechen und darf mindestens 1 Minute lang nicht zusammenbrechen.
1) Bei elektrischen Betriebsmitteln mit einer Spitzenversorgungsspannung von höchstens 90 V oder einer internen Spitzenspannung von höchstens 90 V beträgt der Effektivwert der Prüfspannung 500 V;
2) Bei anderen elektrischen Betriebsmitteln oder Betriebsmitteln mit einer internen Spitzenspannung von mehr als 90 V ist der Effektivwert der Prüfspannung der größere Wert von 2 U + 1000 V oder 1500 V.
Es ist zulässig, anstelle der angegebenen Prüfwechselspannung eine Prüfgleichspannung zu verwenden. Für isolierte Wicklungen sollte sie 170% des Effektivwerts der angegebenen Prüfwechselspannung betragen, oder für die elektrische Luft- oder Kriechstrecke im Isoliermedium sollte sie 140% des Effektivwerts der angegebenen Prüfwechselspannung betragen.
Hinweis: U ist der höhere Wert der Nennversorgungsspannung oder der höchsten Spannung, die im Inneren des Geräts auftritt.
Bei Geräten mit elektrisch isolierten Bauteilen sollte die Prüfspannung an jedes Bauteil separat mit der entsprechenden Spannung angelegt werden.

